Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Roombee-Unternehmensgruppe. Die Bezeichnung „Roombee-Unternehmensgruppe“ ist eine Geschäftsbezeichnung; Rechtsträger sämtlicher Leistungen ist das Einzelunternehmen der Inhaberin Mandy Thalis, dessen Interessen nach außen und im Innenverhältnis durch die Geschäftsführung Stefan Kirk vollständig vertreten werden. Die AGB gelten für sämtliche von der Roombee-Unternehmensgruppe angebotenen und erbrachten Dienstleistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Geschäftsführung: Stefan Kirk.
Inhaberin: Mandy Thalis.
Postanschrift der Roombee-Unternehmensgruppe:
M. Thalis
Kurze Straße 9a
31275 Lehrte
Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen der Roombee-Unternehmensgruppe sowie für die Nutzung der folgenden Websites und aller zugehörigen Subdomains:
– www.roombee.de
– www.dieexpertenfürsauberkeit.de
– www.die-experten-für-sauberkeit.de
– www.wirputzengratis.de
(nachfolgend insgesamt: „Roombee-Unternehmensgruppe“).
Die AGB sind für Auftraggeber jederzeit unter www.roombee.de einsehbar, können dort heruntergeladen und ausgedruckt werden sowie auf Wunsch postalisch zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsabschlüsse.
Ein Widerrufsrecht besteht ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie öffentliche Einrichtungen haben kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) widerrufen, sofern die Dienstleistung noch nicht begonnen wurde.
Der Widerruf ist an die im Impressum unter www.roombee.de genannte Anschrift oder per E-Mail an info@roombee.de zu richten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn die Roombee-Unternehmensgruppe mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat und der Verbraucher hierzu ausdrücklich zugestimmt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert. In diesem Fall bleibt der Vertrag wirksam; die AGB gelten als Vertragsbestandteil.
§ 1 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen
§ 2 Ermittlung der Gegebenheiten und Berechnungsgrundlagen sowie Foto-, Ton- und Videoaufnahmen
§ 3 Zusammenarbeit mit Drittanbietern und Subunternehmern
§ 4 Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung und Sondereinsätze
§ 5 Reinigungsmaterialien, Arbeitsmittel und eingesetztes Personal
§ 6 Schlüsselüberlassung und Haftung im Zusammenhang mit Schlüsselgewalt
§ 7 Terminvereinbarungen, Terminabsagen und Terminverschiebungen
§ 8 Preise sowie An- und Abfahrtskosten
§ 9 Zuschläge (z. B. Erschwernis-, Etagen- oder Sonderzulagen)
§ 10 Gewährleistung und Haftung
§ 10 a Fundgegenstände, Nachlass, Dokumentation/Beweissicherung und Mitarbeiterhaftung
§ 10 b Einsatz von Mitarbeitern, Vertrauensschutz und Haftung bei strafbarem Verhalten
§ 11 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrechte
§ 12 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen
§ 13 Missbrauch von Daten der Roombee-Unternehmensgruppe
§ 14 Systemintegrität und Störungen der Websites der Roombee-Unternehmensgruppe
§ 15 Vertragswirksamkeit und salvatorische Klausel
§ 16 Einbeziehung der AGB und Vertragsschluss
§ 17 Kommunikation, Erklärungen, Zugang und Beweissicherung
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Leistungen der Roombee-Unternehmensgruppe ergeben sich aus den jeweils erstellten Angeboten und werden mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber verbindlich bestätigt.
Die Roombee-Unternehmensgruppe verpflichtet sich, alle vereinbarten Dienstleistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich an Werktagen von Montag bis Freitag, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Werden Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers oder während dessen Abwesenheit durchgeführt, verschließt die Roombee-Unternehmensgruppe nach Abschluss der Arbeiten Fenster und Türen und schaltet die Beleuchtung aus. Überlassene Schlüssel verbleiben bis zur persönlichen Rückgabe im Besitz der Roombee-Unternehmensgruppe; ergänzend gilt § 6 dieser AGB.
Die für die Angebotserstellung erforderlichen Gegebenheiten werden grundsätzlich vor Ort besichtigt. Die zur Berechnung maßgeblichen Flächen werden durch die Roombee-Unternehmensgruppe oder deren Beauftragte mittels geeigneter Messverfahren (z. B. Lasermessgeräte) ermittelt und vom Auftraggeber auf einem entsprechenden Erfassungsprotokoll bestätigt.
Maßgeblich sind ausschließlich die tatsächlich ermittelten Flächen. Angaben aus Mietverträgen, Grundrissen oder mündliche Angaben des Auftraggebers sind unverbindlich, da diese regelmäßig die Wohnfläche und nicht die tatsächlich zu bearbeitende Fläche betreffen. Sofern aus zeitlichen Gründen vorläufig Flächenangaben des Auftraggebers zugrunde gelegt werden, gelten diese nur bis zur tatsächlichen Vermessung.
Weichen die tatsächlichen Flächen um mehr als 3 % von den vorläufigen Angaben ab, ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, die Vergütung rückwirkend ab Leistungsbeginn des jeweiligen Auftrags entsprechend anzupassen und die Differenz nachzuberechnen.
Mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers können zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten, zur Vorbereitung der Leistungserbringung, zur Angebotserstellung sowie zur Beweissicherung Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen angefertigt werden.
Diese Aufnahmen werden ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. Die Speicherung erfolgt nur so lange, wie dies zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere zur Beweissicherung, erforderlich ist. Im Falle von Streitigkeiten können die Aufnahmen als Beweismittel herangezogen werden.
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung von Aufträgen in begründeten Fällen Drittanbieter einzubinden, insbesondere Entsorgungsbetriebe, Fahrzeugvermieter, Schädlingsbekämpfer, Personaldienstleister oder zuständige Behörden.
Die im Zusammenhang mit Leistungen von Drittanbietern entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber in tatsächlicher Höhe weiterberechnet und auf Wunsch durch entsprechende Belege nachgewiesen. Für die Organisation und Koordination jedes hinzugezogenen Drittanbieters ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, eine Verwaltungspauschale in Höhe von 29,95 EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Drittanbieter zu berechnen.
Der Vertrag kommt verbindlich zustande, sobald dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder die Roombee-Unternehmensgruppe mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt.
Verträge werden grundsätzlich auch mündlich geschlossen und gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit.
Sie können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um weitere drei Monate. Diese Regelung gilt nur für Dauerschuldverhältnisse; gesetzliche Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.
Wird ein Vertrag in Schriftform abgeschlossen, gelten ausschließlich die darin vereinbarten Bedingungen und Konditionen. Bei einmaligen Aufträgen gelten die individuell vereinbarten Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Bei regelmäßig vereinbarten Turnusleistungen, insbesondere Treppenhaus- oder Haushaltsreinigungen, werden die jeweils im Angebot und in der Auftragsbestätigung festgelegten Arbeiten ausgeführt.
Leistungen außerhalb der vereinbarten regulären Reinigungstermine, insbesondere Sonderreinigungen oder zusätzliche Einsätze, die nicht Bestandteil der laufenden Leistungen sind, werden gesondert berechnet. Diese erfolgen pauschal pro angefangener Stunde und eingesetztem Mitarbeiter in Höhe von 55,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie pro Anfahrt in Höhe von 11,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Roombee-Unternehmensgruppe stellt die für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie Reinigungs- und Pflegemittel in fachgerechter und ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Es werden ausschließlich für den jeweiligen Einsatzzweck geeignete, handelsübliche und fachlich anerkannte Reinigungsmittel und Arbeitsmittel verwendet.
Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Versorgungsleistungen, insbesondere Wasser und Strom, in zumutbarer Entfernung und funktionsfähigem Zustand zur Verfügung. Soweit für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich, stellt der Auftraggeber geeignete, verschließbare Räumlichkeiten oder Aufbewahrungsmöglichkeiten für Materialien, Maschinen, Geräte oder Arbeitsmittel bereit.
Stellt der Auftraggeber solche Räumlichkeiten oder Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung, übernimmt er hierfür die Obhutspflicht. Der Auftraggeber haftet für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der dort gelagerten Gegenstände, insbesondere infolge von Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Wasser, Sturm oder sonstigen äußeren Einwirkungen, sofern diese nicht nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Roombee-Unternehmensgruppe oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
In diesen Fällen ist der Auftraggeber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Roombee-Unternehmensgruppe setzt ausschließlich fachlich geeignetes, geschultes und zuverlässiges Personal ein. Die eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, sämtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts-, Betriebs- und Privatgeheimnisse des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Etwaige während der Leistungserbringung aufgefundene Wertgegenstände werden unverzüglich dem Auftraggeber oder einer von ihm benannten Kontaktperson übergeben. Eine Haftung für nicht gesicherte oder offen zugängliche Wertgegenstände ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Roombee-Unternehmensgruppe vorliegt.
Den eingesetzten Mitarbeitern ist es untersagt, nicht vom Auftragnehmer autorisierte Personen an den Einsatzort mitzubringen. Dies gilt insbesondere für Kinder sowie sonstige betriebsfremde Personen.
Der Auftraggeber stellt der Roombee-Unternehmensgruppe alle zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel, Zutrittskarten, Zugangscodes oder sonstigen Zugangsmittel rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und gewährleistet deren Funktionsfähigkeit.
Die Roombee-Unternehmensgruppe verwendet diese ausschließlich zum vereinbarten Zweck und verwahrt sie sorgfältig.
Für Verlust oder Beschädigung haftet die Roombee-Unternehmensgruppe nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten im Rahmen der Haftungsregelungen gemäß § 10. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere den Austausch von Schließanlagen oder Sicherheitssystemen, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nutzt der Auftraggeber Alarmanlagen, elektronische Zugangssysteme oder regelmäßig wechselnde Zugangscodes, ist er verpflichtet, gültige Zugangsdaten sowie eine ordnungsgemäße Einweisung bereitzustellen.
Für Fehlalarme sowie hierdurch ausgelöste Einsätze von Polizei, Feuerwehr, Sicherheitsdiensten oder sonstigen Stellen trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Roombee-Unternehmensgruppe vorliegt.
Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Leistungsausfälle aufgrund fehlender, falscher oder gesperrter Zugangsmittel gehen zu Lasten des Auftraggebers; der Einsatz gilt in diesem Fall als durchgeführt und kann berechnet werden.
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, überlassene Zugangsmittel bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzubehalten, soweit keine überwiegenden Sicherheitsinteressen entgegenstehen.
§ 7 Abs. 1:
Vereinbarte Dienstleistungstermine, Besichtigungen oder Einsatzzeiten sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber Termine kurzfristig ab, verschiebt diese oder reduziert den vereinbarten Leistungsumfang, ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, eine Ausfallvergütung zu verlangen. Diese beträgt:
§ 7 Abs. 2:
50 % der vereinbarten Vergütung bei Absage weniger als 24 Stunden, jedoch mehr als 12 Stunden vor Leistungsbeginn.
75 % der vereinbarten Vergütung bei Absage weniger als 12 Stunden, jedoch mehr als 60 Minuten vor Leistungsbeginn
100 % der vereinbarten Vergütung bei Absage weniger als 60 Minuten vor Leistungsbeginn oder bei Nichterscheinen
Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Vergütung einschließlich geplanter Einsatzstunden und Mitarbeiter. Die Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere für bereits disponiertes Personal, Anfahrten oder Drittanbieterleistungen, bleibt vorbehalten.
§ 7 Abs. 3:
Können Termine aus Gründen höherer Gewalt, Krankheit, unvorhersehbaren betrieblichen Umständen oder sonstigen nicht von der Roombee-Unternehmensgruppe zu vertretenden Ereignissen nicht durchgeführt werden, besteht kein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers. Die Leistungen werden nach Möglichkeit in Abstimmung nachgeholt.
§ 7 Abs. 4:
Für kurzfristige Einsätze, Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen gelten folgende Zuschläge auf den jeweils vereinbarten Stundensatz pro eingesetztem Mitarbeiter. Maßgeblich für Feiertagszuschläge ist das am Einsatzort geltende Landesrecht.
Express-Einsatz innerhalb von 6 Stunden: 45 %
– innerhalb von 12 Stunden: 30 %
– innerhalb von 24 Stunden: 20 %
– Einsätze nach 21:00 Uhr (Nachtzuschlag): 50 %
– Samstags: 50 %
– Sonn- und gesetzliche Feiertage: 100 %
Grundlage ist der jeweils vereinbarte Stundensatz der Roombee-Unternehmensgruppe, derzeit 55,00 EUR netto pro Stunde und Mitarbeiter, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 8 Abs. 1:
Vergütung und Leistungsarten
Die Vergütung der Roombee-Unternehmensgruppe richtet sich nach den jeweils im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Sofern keine Pauschalpreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis pro eingesetztem Mitarbeiter. Je nach Leistungsart gelten insbesondere folgende marktüblichen Preisbereiche:
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Individuelle Angebote erfolgen in der Regel nach kostenloser Vorabbesichtigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Maßgeblich sind ausschließlich die vereinbarten Angebotspreise.
§ 8 Abs. 2:
Abrechnung der Arbeitszeit
Die erste angefangene Stunde wird stets voll berechnet. Jede weitere Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von jeweils 15 Minuten. Angefangene Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.
Ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter war 1 Stunde und 18 Minuten im Einsatz. Bei einem vereinbarten Netto-Stundensatz von 55,00 EUR ergibt sich folgende Abrechnung:
1 Stunde = 55,00 EUR
weitere 30 Minuten = 27,50 EUR
Gesamtbetrag: 82,50 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 8 Abs. 3:
An- und Abfahrt
Vorabbesichtigungen sind kostenfrei. Für Einsätze werden Anfahrtskosten entweder gesondert im Angebot ausgewiesen oder pauschal berechnet. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Anfahrtspauschale 11,90 EUR netto pro Einsatz. Bei größeren Entfernungen kann alternativ eine kilometerbasierte Abrechnung erfolgen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Abs. 4:
Preisberichtigungen und Anpassungen
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler in Angeboten oder Rechnungen berechtigen zur Berichtigung.
§ 9 Abs. 1:
Belastungsprovision für schwere Arbeiten
Bei Entrümpelungen sowie vergleichbaren körperlich schweren Tätigkeiten ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung eine Belastungsprovision zu erheben. Diese beträgt 10,00 EUR netto je angefangene 100 Kilogramm transportierter, verlagerter oder entsorgter Materialien pro eingesetzte Mitarbeiter. Als Berechnungsgrundlage gilt das durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen dokumentierte Wiegeergebnis oder ein gleichwertiger objektiver Nachweis. Der Auftraggeber erkennt diese Berechnungsgrundlage als verbindlich an.
§ 9 Abs. 2:
Etagenzulage bei erschwertem Transport
Erfolgen Arbeiten in Gebäuden oder Grundstücken, bei denen Materialien
über Treppen, erhöhte Laufwege oder vergleichbare Hindernisse transportiert
werden müssen, ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, eine
Etagen- oder Erschwerniszulage zu verlangen. Diese fällt unabhängig von der
Existenz oder Nutzbarkeit eines Aufzugs an.
Die konkrete Höhe wird vor Leistungsbeginn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen und ist Bestandteil der Vergütungsvereinbarung.
Abrechnungs- und Fälligkeitshinweis
Belastungsprovisionen und Etagenzulagen werden mit der jeweiligen Rechnung fällig und sind gemeinsam mit der Hauptvergütung zu begleichen.
§ 10 Abs. 1:
Abnahme und Mängelanzeige
Die Leistungen der Roombee-Unternehmensgruppe gelten als vertragsgemäß erbracht und abgenommen, sofern der Auftraggeber erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung, in Textform oder telefonisch anzeigt. Der Auftraggeber hat der Roombee-Unternehmensgruppe eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Erst nach erfolgloser Nachbesserung stehen dem Auftraggeber weitergehende gesetzliche Rechte zu.
§ 10 Abs. 2:
Haftungsumfang
Die Roombee-Unternehmensgruppe haftet für Schäden ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden erfolgt im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Roombee-Unternehmensgruppe. Eine Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Kürzung der Vergütung wegen behaupteter oder geltend gemachter Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von der Roombee-Unternehmensgruppe ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Die Schadensabwicklung erfolgt unabhängig von der Vergütungsfälligkeit; die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 10 Abs. 3:
Ausschluss bestimmter Schäden
Nicht gehaftet wird für atypische, nicht vorhersehbare oder nicht nachweisbare Schäden sowie für Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Abs. 4:
Besondere Regelungen bei Glas-, Fassaden-, Wintergarten- und Bauschlussreinigungen (Klingen- und Schabearbeiten)
Bei Glas-, Fassaden-, Rahmen-, Wintergarten-, Glasdach- sowie Bauschluss- und Grundreinigungen kann es erforderlich sein, zur Entfernung von witterungs- und nutzungsbedingten Ablagerungen, atmosphärischen Verschmutzungen, mineralischen Auflagerungen, Verkrustungen, baubedingten Rückständen (z. B. Farb-, Mörtel-, Silikon- oder Kleberreste) mechanische Reinigungsverfahren einzusetzen.
Hierzu zählen insbesondere der Einsatz von professionellen Klingen, Schabern oder vergleichbaren Spezialwerkzeugen, die speziell für diese Arbeiten vorgesehen sind.
Der Auftraggeber erkennt an, dass insbesondere bei längere Zeit nicht gereinigten Glasflächen, Glasdächern oder Wintergärten witterungs- und umweltbedingte Ablagerungen vorliegen können, die nur durch mechanisches Freischaben entfernt werden können. Diese Arbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und stellen keine Wiederherstellung eines Neuzustandes der Glasflächen dar.
Trotz fachgerechter Ausführung können bei der Entfernung solcher witterungs-, umwelt- oder langzeitbedingten Anhaftungen material- oder nutzungsbedingte optische Erscheinungen, wie feine Mikrokratzer, Schlieren oder Strukturveränderungen entstehen oder sichtbar werden.
Diese können insbesondere erst unter bestimmten Licht-, Sonnen- oder Betrachtungswinkeln (z. B. Streiflicht, direkte Sonneneinstrahlung, bestimmte Tageszeiten oder Blickwinkel) wahrnehmbar sein.
Solche Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Arbeiten sach- und
fachgerecht ausgeführt wurden.
Die Abnahme der Reinigungsleistung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten unter üblichen Tageslicht- und Sichtbedingungen. Beanstandungen, die ausschließlich unter besonderen oder außergewöhnlichen Lichtverhältnissen, speziellen Uhrzeiten oder gezielten Betrachtungswinkeln erkennbar sind, begründen keinen Mangel und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Nachträglich festgestellte optische Veränderungen, Mikrokratzer oder vergleichbare Erscheinungen, die nicht unverzüglich im Rahmen der Abnahme oder innerhalb der vereinbarten Mängelanzeigefrist angezeigt wurden, gelten als nicht reklamationsfähig.
Eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung solcher Erscheinungen zu den durchgeführten Reinigungsarbeiten ist regelmäßig nicht möglich.
Die Beweislast für eine unsachgemäße Ausführung der Reinigungsarbeiten oder einen kausal durch die Roombee-Unternehmensgruppe verursachten Schaden trägt der Auftraggeber.
Eine Kürzung, Zurückbehaltung oder Verrechnung der Vergütung aufgrund derartiger Beanstandungen ist ausgeschlossen, sofern der geltend gemachte Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt oder von der Roombee-Unternehmensgruppe ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
Erfolgt dennoch keine fristgerechte Zahlung, gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug; es gelten in diesem Fall die Regelungen zum Zahlungsverzug und Mahnverfahren gemäß § 11 dieser AGB, einschließlich der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
§ 10 Abs. 5:
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Eine Haftung entfällt, sofern Schäden auf unvollständige oder falsche Angaben des Auftraggebers über Art, Zustand, Vorschäden oder besondere Empfindlichkeiten von Flächen, Gegenständen oder Materialien zurückzuführen sind. Gleiches gilt bei unzureichender Zugänglichkeit oder fehlenden Sicherungsmaßnahmen.
§ 10 Abs. 6:
Wertgegenstände
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände vor Beginn der Arbeiten zu sichern oder zu entfernen. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Roombee-Unternehmensgruppe vorliegt.
§ 10 Abs. 7:
Schadensmeldung
Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige entfällt die Haftung, soweit hierdurch die Schadensaufklärung oder Regulierung erschwert wird.
§ 10 Abs. 8:
Strafrechtliche Vorfälle
Bei konkretem Verdacht strafbarer Handlungen durch eingesetzte Mitarbeiter ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Der bloße Verdacht berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
§ 10 Abs. 8:
Einsatz von Mitarbeitern, Wertfunde und strafbares Verhalten
§ 10 a Abs. 1:
Grundsatz der Weisung „alles entsorgen“
Erteilt der Auftraggeber den Auftrag zur vollständigen Entrümpelung, Räumung oder Entsorgung von Räumlichkeiten, Grundstücken oder Objekten („alles kann weg“), gilt diese Weisung grundsätzlich für sämtliche vorgefundenen Gegenstände, Inhalte und Materialien, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung dieser Weisung berechtigt zu sein und über alle erforderlichen Verfügungs-, Eigentums- oder Vertretungsrechte zu verfügen.
§ 10 a Abs. 2:
Umgang mit aufgefundenen Wertgegenständen
Unabhängig von einer Weisung zur vollständigen Entsorgung verpflichtet sich die Roombee-Unternehmensgruppe, offensichtlich erkennbare Wertgegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden, Sparbücher, Datenträger, Schlüssel, Ausweise oder vergleichbare Gegenstände) gesondert zu sichern. Diese werden, soweit zumutbar, dokumentiert und dem Auftraggeber oder einer von ihm vorab benannten empfangsberechtigten Person übergeben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit der Sicherung besteht nicht; insbesondere besteht keine Durchsuchungs- oder Ermittlungsverpflichtung.
§ 10 a Abs. 3:
Nachlass- und Todesfallräumungen
Bei Räumungen im Zusammenhang mit Todesfällen, Nachlässen oder behördlich angeordneten Maßnahmen erfolgt die Leistungserbringung ausschließlich auf Grundlage der Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber bestätigt, zur Nachlassregelung berechtigt zu sein (z. B. als Erbe, Bevollmächtigter, Nachlasspfleger oder Behörde). Sofern vertraglich vereinbart, erfolgt eine fotografische und/oder videobasierte Dokumentation des Objektzustands, der Räumungsschritte und relevanter Fundgegenstände.
§ 10 a Abs. 4:
Dokumentation und Beweissicherung
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, zur Beweissicherung, Dokumentation und Absicherung gegen spätere Beanstandungen Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen anzufertigen, insbesondere bei:
Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Vertragsdurchführung, Beweissicherung und rechtlichen Absicherung und werden gemäß Datenschutzrecht gespeichert und gelöscht.
§ 10 a Abs. 5:
Tatorte, Ermittlungs- und Strafsachen
Arbeiten an Tatorten, Unfallorten oder in behördlich relevanten Bereichen erfolgen ausschließlich nach ausdrücklicher Freigabe durch die zuständige Behörde. Die Roombee-Unternehmensgruppe führt keine Ermittlungen durch und übernimmt keine strafrechtliche Verantwortung für vorbestehende oder nachträglich behauptete Sachverhalte. Werden im Rahmen der Arbeiten mögliche Beweisgegenstände erkannt, erfolgt – sofern rechtlich erforderlich – eine Sicherung und unverzügliche Information des Auftraggebers oder der zuständigen Stelle.
§ 10 a Abs. 6:
Haftungsausschluss bei Weisungen
Die Roombee-Unternehmensgruppe haftet nicht für den Verlust, die Entsorgung oder Nicht-Erkennung von Gegenständen, sofern diese:
Eine nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen vermeintlich entsorgter Wertgegenstände ist ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird.
§ 10 a Abs. 7:
Vergütung und Herausgabe
Für Sicherung, Dokumentation, Verwahrung oder Übergabe von Wert- oder Fundgegenständen kann – sofern vereinbart oder erforderlich – eine gesonderte Vergütung erhoben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an gesicherten Gegenständen besteht bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 a Abs. 8:
Beweislast
Die Beweislast dafür, dass ein bestimmter Gegenstand vorhanden war, nicht entsorgt werden durfte oder pflichtwidrig behandelt wurde, trägt der Auftraggeber.
§ 10 b Abs. 1:
Einsatz von Mitarbeitern
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen eigenes Personal sowie Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Alle eingesetzten Mitarbeiter werden sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und ausdrücklich angewiesen, Fundgegenstände, Wertgegenstände oder sonstige relevante Inhalte unverzüglich an die verantwortliche Einsatzleitung zu melden.
§ 10 b Abs. 2:
Keine Garantie für Vertrauenswürdigkeit
Der Auftraggeber erkennt an, dass trotz sorgfältiger Auswahl, Schulung und organisatorischer Maßnahmen keine absolute Garantie für die persönliche Integrität einzelner Mitarbeiter übernommen werden kann. Eine Haftung der Roombee-Unternehmensgruppe für vorsätzliche, strafbare Handlungen einzelner Mitarbeiter, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung oder Veruntreuung, ist ausgeschlossen, sofern kein eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Roombee-Unternehmensgruppe nachgewiesen wird.
§ 10 b Abs. 3:
Eigenmächtiges Verhalten
Handelt ein Mitarbeiter eigenmächtig, entgegen ausdrücklicher Weisungen oder außerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs, stellt dies eine private, strafbare Handlung dar, für die ausschließlich der handelnde Mitarbeiter persönlich haftet. Eine Zurechnung dieses Verhaltens zur Roombee-Unternehmensgruppe ist ausgeschlossen.
§ 10 b Abs. 4:
Verdeckte Tests und Provokationen
Verdeckte Tests, Provokationen oder bewusst platzierte Wertgegenstände („Testfunde“) durch den Auftraggeber oder durch Dritte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Ankündigung gelten als rechtsmissbräuchlich. Für Schäden oder Verluste aus solchen verdeckten Tests übernimmt die Roombee-Unternehmensgruppe keine Haftung.
§ 10 b Abs. 5:
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte oder vermutete Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Dokumente oder sonstige besonders schutzbedürftige Gegenstände vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausdrücklich schriftlich zu kennzeichnen. Unterbleibt dies, trägt der Auftraggeber das Risiko eines Verlustes, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Roombee-Unternehmensgruppe nachgewiesen wird.
§ 10 b Abs. 6:
Beweislast
Die Beweislast für:
das Vorhandensein eines bestimmten Gegenstands, dessen Wert, den Zeitpunkt des angeblichen Verlusts, sowie eine schuldhafte Pflichtverletzung der Roombee-Unternehmensgruppe trägt der Auftraggeber.
§ 10 b Abs. 7:
Strafverfolgung
Bei Verdacht auf strafbare Handlungen durch Mitarbeiter ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Die Roombee-Unternehmensgruppe unterstützt die Aufklärung im gesetzlich zulässigen Umfang, übernimmt jedoch keine zivilrechtliche Haftung für strafbares Verhalten einzelner Mitarbeiter.
§ 11 Abs. 1:
Zahlungsbedingungen für Privatkunden
Privatkunden können bei Einmalaufträgen verpflichtet werden, eine Anzahlung von bis zu 65 % der vereinbarten Auftragssumme vor Beginn der Leistung zu leisten. Die konkrete Höhe der Anzahlung wird im jeweiligen Angebot festgelegt.
Bei kurzfristigen Aufträgen oder besonderem Termindruck kann die Roombee-Unternehmensgruppe Barzahlung vor Ort vor Leistungsbeginn verlangen oder alternativ zur Voraussetzung der Leistungserbringung machen. In diesem Fall wird dem Auftraggeber eine Quittung ausgestellt; die ordnungsgemäße Rechnung folgt zeitnah und ersetzt die Quittung.
Sofern keine Anzahlung vereinbart wurde, ist die Vergütung nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist fällig.
§ 11 Abs. 2:
Zahlungsbedingungen für gewerbliche Kunden, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Gewerbliche Neukunden sowie öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu leisten, sofern im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Restzahlung wird nach vollständiger Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge werden nicht anerkannt und unberechtigt gekürzte Beträge nachberechnet.
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, mit der Ausführung des Auftrags erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung zu beginnen oder Leistungen auszusetzen, sofern Zahlungen nicht fristgerecht eingehen. Verzögerungen hieraus gehen nicht zu Lasten der Roombee-Unternehmensgruppe.
§ 11 Abs. 3
Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen gemäß §§ 286, 288 BGB. Zusätzlich ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt: gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen zurückzunehmen und nachzuberechnen, pro berechtigter Zahlungserinnerung oder Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR netto zu erheben, bei Rechnungsbeträgen bis 600,00 EUR netto eine zusätzliche Bearbeitungs- und Verwaltungspauschale von 29,90 EUR netto zu berechnen, bei Rechnungsbeträgen über 600,00 EUR netto eine Bearbeitungs- und Verwaltungspauschale in Höhe von 5 % des Netto-Rechnungsbetrags zu berechnen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugszinsen, Schadensersatzansprüche sowie die Einleitung eines gerichtlichen Mahn- oder Inkassoverfahrens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, regelmäßige Leistungen vorübergehend einzustellen, sofern sich der Auftraggeber länger als 10 Tage im Zahlungsverzug befindet. In diesen Fällen kann die weitere Leistungserbringung von Vorkasse oder Barzahlung abhängig gemacht werden.
§ 11 Abs. 4
Zurückbehaltungsrecht
Die Roombee-Unternehmensgruppe ist berechtigt, dem Auftraggeber überlassene Schlüssel, Zutrittskarten oder Zugangsmittel bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzubehalten. Nach vollständigem Zahlungseingang erfolgt die unverzügliche Rückgabe.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern sich Kostenbestandteile, die für die Preisbildung maßgeblich sind, nach Vertragsschluss nachweislich erhöhen. Hierzu zählen insbesondere Materialkosten, Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Energie-, Entsorgungs- oder gesetzlich bedingte Abgaben.
Preisanpassungen erfolgen ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die genannten Kosten tatsächlich verändert haben, und werden dem Auftraggeber in Textform rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Preisanpassung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs sind beide Vertragsparteien verpflichtet, über eine Anpassung der Vertragsbedingungen zu verhandeln.
Kommt innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung ordentlich zu kündigen.
Ein Widerspruch berührt die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen nicht.
Die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Daten, Inhalten oder Unternehmenskennzeichen der Roombee-Unternehmensgruppe, insbesondere von Namen, Logos, Bildern, Texten, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Bankverbindungen, ist untersagt, sofern keine vorherige ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
Bei rechtswidrigem Gebrauch behält sich die Roombee-Unternehmensgruppe die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz, ausdrücklich vor.
Unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen oder sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Ruf oder die wirtschaftlichen Interessen der Roombee-Unternehmensgruppe oder ihrer Organe zu schädigen, können rechtlich verfolgt werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Inhalte und technischen Systeme der Websites der Roombee-Unternehmensgruppe (einschließlich aller zugehörigen Subdomains) sind urheberrechtlich sowie durch sonstige Schutzrechte geschützt.
Jede unbefugte Nutzung, insbesondere das automatisierte Auslesen (Scraping), Kopieren, Herunterladen, Veröffentlichen, Vervielfältigen oder Verbreiten von Inhalten, Daten, Bildern, Texten, Layouts oder sonstigen Bestandteilen der Websites ist untersagt, sofern keine vorherige ausdrückliche Zustimmung der Roombee-Unternehmensgruppe vorliegt oder eine zwingende gesetzliche Erlaubnis besteht.
Untersagt sind ferner sämtliche Handlungen, die geeignet sind, die Verfügbarkeit, Integrität oder Sicherheit der Websites oder der zugrunde liegenden IT-Systeme zu beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere unbefugte Zugriffsversuche, Umgehung von Zugriffsbeschränkungen, das Einbringen oder Übertragen schädlicher Software (z. B. Viren, Trojaner), Denial-of-Service-Angriffe sowie sonstige Manipulations- oder Störungshandlungen („Hacking“).
Bei Verstößen behält sich die Roombee-Unternehmensgruppe sämtliche Rechte vor, insbesondere die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Diese Regelung gilt auch zugunsten der von der Roombee-Unternehmensgruppe eingesetzten Dienstleister (z. B. Hosting-, IT- oder Sicherheitsanbieter), soweit deren Rechte durch entsprechende Handlungen betroffen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchführbar oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen, nicht durchführbaren oder fehlenden Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Roombee-Unternehmensgruppe werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht und sind jederzeit unter www.roombee.de abrufbar. Sie gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Messenger-Dienst, per Handschlag oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen, sofern der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wurde.
Der Vertrag kommt zustande, sobald dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zugeht, der Auftraggeber ein Angebot annimmt oder die Roombee-Unternehmensgruppe mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Werden Verträge mündlich, telefonisch, per Handschlag oder durch schlüssiges Handeln angebahnt oder geschlossen, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser AGB. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber unverzüglich einen Hinweis auf die Geltung der AGB sowie eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme, insbesondere durch Hinweis in Textform oder durch Verweis auf www.roombee.de. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der AGB nicht vor Beginn der Leistungserbringung, gelten die AGB als wirksam einbezogen.
Für Verbraucher gilt ergänzend das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe des Abschnitts „Widerrufsrecht / Zustimmung zu den AGB“ dieser AGB.
Erklärungen, Mitteilungen, Anzeigen und sonstige vertragsrelevante Kommunikation zwischen den Vertragsparteien können, sofern keine gesetzlich zwingende Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.
Zulässige Kommunikationswege sind insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp, SMS, Signal, Telegram), Fax, Briefpost sowie sonstige elektronische Kommunikationsmittel, die von den Parteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung genutzt werden.
Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie unter den vom Auftraggeber zuletzt mitgeteilten Kontaktangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Messenger-Konto oder Postanschrift) abrufbar sind.
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Erreichbarkeit der von ihm angegebenen Kommunikationswege und ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Die Nutzung elektronischer Kommunikationswege, insbesondere von Messenger-Diensten, erfolgt auf Wunsch oder mit Einverständnis des Auftraggebers.
Technisch bedingte Verzögerungen, Übermittlungsfehler oder Einschränkungen einzelner Dienste liegen außerhalb des Einflussbereichs der Roombee-Unternehmensgruppe und begründen keine Haftung, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt.
Beweissicherung:
Zur Dokumentation, Nachweisführung und Beweissicherung im Rahmen der Vertragsdurchführung ist die Roombee-Unternehmensgruppe berechtigt, vertragsrelevante Kommunikation, insbesondere über E-Mail oder Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp, SMS, Signal, Telegram), zweckgebunden zu speichern, zu archivieren oder durch geeignete Maßnahmen (z. B. Screenshots von Nachrichten, Lesebestätigungen oder Zeitstempeln) zu dokumentieren, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Die Speicherung erfolgt ausschließlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie darüber hinaus nur, soweit dies zur Durchsetzung, Sicherung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
Nach vollständiger Vertragsabwicklung und Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht, sofern keine offenen Forderungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen bestehen.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Roombee-Unternehmensgruppe.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Roombee-Unternehmensgruppe.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Stand der AGB: 01.2026